Der Vertrag wird für einen festen Zeitraum geschlossen und verlängert sich automatisch, es sei denn, eine der Parteien widerspricht durch Zusendung eines Einschreibens mindestens 90 Tage vor Ablauf der Laufzeit. Die Erfüllung des Vertrags, einschließlich der Zahlung der Rechnung für die Leistungen, bestätigt den Abschluss des Vertrags und die Annahme der AGB.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR MSE-DIENSTE
(gültig ab 1. März 2026)
1. Definitionen
Im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (« AGB ») :
« Überwachungszentrale » : Überwachungszentrale, die die Ortungssysteme verwaltet, um das Verschwinden, die Beschädigung oder Zerstörung eines mit einem Ortungssystem ausgestatteten Fahrzeugs gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen zu verhindern oder festzustellen. Im Sinne dieser Bedingungen ist die Überwachungszentrale die S.P.RL. SECURITY MONITORING CENTRE, genehmigtes Bewachungsunternehmen Nr. 16.1027.01, mit Sitz Avenue Charles Quint 345, 1083 Ganshoren und eingetragen beim BCE unter Nr. 0454.284.850., erreichbar unter Telefonnummer +32 (0)2 646 08 42 und E-Mail-Adresse info@smc-net.be, eingetragen als zertifizierte Zentrale INCERT TB-0004 // IBAN BE 42 0017 3457 5154 // Versicherung : ACE EUROPEAN GROUP LTD / Police Nr. : 7.500.206.
1.1. « Kunden » : Umfasst sowohl :
- « Verbraucher », d.h. natürliche Personen, die die Dienste bei MSE zu Zwecken erwerben, die nicht in den Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit fallen ; als auch
- « Gewerbetreibende », d.h. natürliche oder juristische Personen, die Dienste bei MSE im Rahmen der nachhaltigen Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erwerben, jedoch nicht zum Weiterverkauf. Gewerbetreibende können die Dienste für den eigenen Gebrauch oder zugunsten eines Nutzers erwerben.
1.2. « Vertrag » : Vereinbarung über die Erbringung von Diensten zwischen dem Kunden und MSE, wonach MSE Leistungen anbietet, die geografische Ortungsdienste (ggf. INCERT-zertifiziert), Support-Dienste und die Intervention einer Überwachungszentrale umfassen, gegen Zahlung der Vergütung durch den Kunden an MSE (sofern die Dienste nicht Teil eines beim professionellen Installateur / INCERT-zertifizierten Montagestation gekauften Vorauszahlungspakets sind). Dieser Begriff umfasst den INCERT-Dienstvertrag und den MSE-Dienstvertrag.
1.3. « Aktivierungs-/Verlängerungsdatum der Dienste » : Datum, an dem die Lizenz, die dem Kunden die Inanspruchnahme der Dienste ermöglicht, (wieder) aktiviert wird. Dies ist auch das Datum des Inkrafttretens des Vertrags, festgelegt durch die Aktivierung der Dienste durch den professionellen Installateur / INCERT-zertifizierte Montagestation / oder den Kunden selbst. Bei der Reaktivierung der Dienste nach einer Unterbrechung ist dies das Datum der effektiven Verlängerung der Dienste.
1.4. « Vertrauliche Informationen » : Alle Informationen oder Daten (technisch oder anderweitig) und alle Know-how, unabhängig von Form, Format und Träger, die sich auf die Aktivitäten, Dienste oder Produkte von MSE beziehen und die letztere dem Kunden im Rahmen der Erbringung der Dienste zur Verfügung stellt.
1.5. « Höhere Gewalt » : Alle Umstände, die außerhalb und unabhängig vom angemessenen Willen von MSE liegen und die sie weder in ihrem Eintritt noch in ihren Folgen vernünftigerweise vorhersehen konnte und die sie an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Kunden hindern. Insbesondere gelten folgende (nicht abschließende Liste) als Fälle höherer Gewalt im Sinne dieser Bedingungen :
- Brand, Explosion, Ausfall, Unverträglichkeit oder Entwicklung von Übertragungsnetzen, Einsturz von Anlagen, Epidemie, Erdbeben, Überschwemmung, Stromausfall, Krieg, Embargo, Gesetz, gerichtliche Anordnung, Anforderung jeder Behörde oder Boykott.
- Störungen / Unterbrechungen der von MSE genutzten Plattform (die MetaTrak-Plattform und die QTE-Plattform oder jede andere Plattform, die diese ablösen könnte) und / oder der MSE-Website und / oder Telekommunikationsdienste ;
- Streiks, Aussperrungen oder andere soziale Konflikte, einschließlich in Telekommunikationsdiensten ;
- Arbeitskräftemangel oder -reduzierung, Material, Transport oder öffentliche Dienste oder Störungen im Zusammenhang mit der Energieversorgung, Telekommunikations-/Internetnetzen ;
- wesentliche Änderung der auf die Dienste anwendbaren Gesetzgebung ;
- gesetzliche Bestimmungen, die den Umfang der Dienste oder deren Nutzung erheblich einschränken würden ;
- ein Fall höherer Gewalt, auf den sich die Überwachungszentrale und / oder QTE berufen.
1.6. « Balise » : Umfasst die Begriffe « Balise » im MSE-Dienstvertrag und « INCERT-zertifizierte Diebstahlsicherung-Balise » im INCERT-Dienstvertrag, die sich auf die zur Geortung des Fahrzeugs erforderliche Ausrüstung beziehen.
1.7. « QTE » Quasar Telematics Europe S.r.l. : Italienische Gesellschaft mit Sitz Via Meuccio Ruini n.10, 42124 Reggio Emilia, Italien ; eingetragen unter Nr. : IT02650440353 (https://www.qtelematics.eu/), erreichbar unter E-Mail : dpo@qtelematics.eu. QTE verwaltet und stellt mehrere für die Ausführung der Dienste erforderliche Tools bereit : die MetaTrak-Plattform / die QTE-Plattform / die MetaTrak-Anwendung.
1.8. « Meta System » : Meta Electronics s.r.l., italienische Gesellschaft mit Sitz in Italien, Via Mazzini 230, 40046 Alto Reno Terme (BO), eingetragen unter Nr. 02720910229, erreichbar unter dpo@metasystem.it / privacy@metasystem.it. Meta System S.p.A. ist der Hersteller der Balise.
1.9. « MSE » : Mobile Systems Europe S.R.L., Unternehmen, das Geolokalisierungsdienste zum Verkauf anbietet, mit Vertragsadresse Chaussée de Bruxelles 135A bte 3, B-1310 La Hulpe, eingetragen beim BCE unter Nr. 0879.633.414., Tel. : +32 (0)2 223 08 63, E-Mail: info@mseurope.be / Bankkonto: BE86 0014 8134 0550 / Versicherung : AG Insurance / Police Nr. : 99578477.
1.10. « Partei » : MSE oder der Kunde (zusammen die « Parteien »).
1.11. « Nutzer » : Natürliche Person, die von den Diensten gemäß einem zwischen MSE und dem Kunden geschlossenen Vertrag profitiert, in der Regel der Fahrer des Fahrzeugs und die im Vertrag angegebene Kontaktperson.
1.12. « Vergütung » : Betrag, der der vom Kunden zu zahlenden Gegenleistung entspricht, um während der Vertragslaufzeit von den Diensten zu profitieren und die den Diensten innewohnenden Kommunikationskosten abdeckt, mit Ausnahme der Kosten für die Erbringung von Diensten (und aller Interventionen) außerhalb des belgischen Hoheitsgebiets.
1.13. « Dienst(e) » : Jede von MSE im Rahmen des Vertrags erbrachte Dienstleistung, bestehend aus den im gewählten Dienstpaket enthaltenen Diensten mit Geolokalisierungs-, Support- und Alarmsendung an die Überwachungszentrale oder deren Intervention in bestimmten Umständen, in Bezug auf mit einer Balise ausgestattete Fahrzeuge. Die Dienste können « INCERT »-Art, zertifiziert wie unter i. beschrieben, oder wie unter ii. beschrieben sein.
i. Je nach gewähltem Dienstpaket sind die Dienste und die Balise INCERT-zertifiziert entsprechend den Lastenheften für die INCERT-Normen TT0, TT1, TT2, TT3 und TT4. Die INCERT-Dienste umfassen die Alarmsendung an die Überwachungszentrale in folgenden Fällen :
- Abschleppen des Fahrzeugs bei ausgeschaltetem Motor (Normen TT1-TT3-TT4) ;
- Ausbleibende Fahreridentifizierung (Normen TT2-TT4) ;
- Sabotage, Trennung der Hauptstromquelle (Normen TT1-TT2-TT3-TT4).
ii. Die übrigen MSE-Dienste umfassen die Benachrichtigung der im MSE-Dienstvertrag angegebenen Kontaktperson in folgenden Fällen :
- Abschleppen des Fahrzeugs bei ausgeschaltetem Motor ;
- Ausbleibende Fahreridentifizierung (je nach Ausrüstung und Dienstart) ;
- Sabotage, Trennung der Hauptstromquelle.
Bei einem Vorfall obliegt es der Kontaktperson, die Überwachungszentrale zu kontaktieren. Die spezifischen Benachrichtigungen variieren je nach bestelltem Diensttyp und -paket.
2. Abweichungen, Änderungen und Nichtanwendung
2.1. Von diesen AGB kann nur durch ein schriftliches Dokument oder ein auf dauerhaftem Datenträger angebotenes Dokument von MSE abgewichen werden, das von den Parteien ausdrücklich angenommen wurde.
2.2. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den besonderen Bestimmungen des Vertrags haben die besonderen Bestimmungen des Vertrags Vorrang ; bei sonstigen MSE-Bedingungen haben diese AGB Vorrang.
2.3. Diese AGB schließen die Anwendung aller in Dokumenten des Kunden und / oder Dritter genannten Bedingungen aus, auch wenn diese Dokumente ein späteres Datum haben.
2.4. Die Nichtanwendung einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrags und / oder der AGB durch MSE kann vom Kunden niemals als Verzicht von MSE auf die Geltendmachung dieser Bestimmung(en) angesehen werden.
3. Laufzeit
3.1. Der Vertrag wird für einen bestimmten Zeitraum geschlossen, der vom vom Kunden gewählten Dienstpaket abhängt. Der Vertrag verlängert sich automatisch, sofern nicht eine Partei durch Einschreiben mindestens 90 Tage vor Ablauf der Laufzeit widerspricht. Die Vertragslaufzeit beginnt grundsätzlich mit dem Aktivierungsdatum der Dienste. Um eine Unterbrechung der Dienste zu vermeiden, muss der Kunde die Zahlung der Vergütung für die Vertragsverlängerungsperiode vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit leisten (entweder erhält er eine Rechnung zur Zahlung oder wird zur elektronischen Zahlung aufgefordert, und diese Zahlung wird durch den Versand einer Rechnung bestätigt). Bei Zahlungsverzug nach Ablauf der ursprünglichen Laufzeit erfolgt die Vertragsverlängerung ab dem Eingangsdatum der Zahlung bei MSE.
3.2. Der Vertrag tritt am Datum der Aktivierung der Dienste in Kraft, festgelegt durch die erste Kommunikation (Aktivierung und / oder Test durch den professionellen Installateur / INCERT-zertifizierte Montagestation).
3.3. Die Aktivierung der Dienste stellt die vollständige Erfüllung des Vertrags dar, und folglich ist der Kunde informiert und akzeptiert, dass er kein Widerrufsrecht ab der Aktivierung der Dienste ausüben darf. Ab der Aktivierung der Dienste kann der Kunde das Dienstpaket nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeit oder deren Verlängerung wechseln. Jede Anfrage zur Änderung des Dienstpakets muss 90 Tage vor Ablauf der Vertragslaufzeit oder deren Verlängerung per E-Mail an metatrak@mseurope.be mitgeteilt werden.
4. Verpflichtungen von MSE
4.1. Innerhalb der in diesen AGB und im Vertrag beschriebenen Grenzen und Modalitäten verpflichtet sich MSE, die Dienste am Aktivierungs-/Verlängerungsdatum zu (re)aktivieren. Die Verpflichtung von MSE zur Erbringung der Dienste ist eine Obliegenheit.
4.2. Ab Vertragsschluss verpflichtet sich MSE :
- alles zu unternehmen, damit die Dienste innerhalb von 48 Stunden nach Vertragsschluss aktiviert werden ;
- dem Kunden per SMS oder E-Mail die Zugangscodes (Login / Passwort) zu senden, die ihm den Zugang zur mobilen Anwendung und/oder dem Kundenportal je nach gewähltem Diensttyp ermöglichen ;
- bei Bedarf die für die Ausführung der Dienste erforderlichen Daten an die Überwachungszentrale und QTE zu übermitteln.
4.3. MSE wird den Kunden schriftlich über alle Änderungen an diesen AGB und / oder dem Vertrag dreißig (30) Tage vor Inkrafttreten dieser Änderungen informieren. Der Kunde hat dreißig (30) Tage Zeit zur Reaktion und ggf. zum Widerspruch. Wenn der Kunde der Anwendung der geänderten Vertragsbedingungen widersprechen möchte, muss er dies per Einschreiben an MSE tun ; in diesem Fall endet der Vertrag automatisch am Inkrafttretensdatum dieser Änderungen, ohne weitere Benachrichtigung und ohne dass eine Partei Anspruch auf Entschädigung hätte.
5. Bestellung der Überwachungszentrale und Beschreibung ihrer Rolle und Verpflichtungen
(falls zutreffend gemäß gewähltem Dienstpaket)
5.1. MSE hat das Recht, die Überwachungszentrale, mit der sie zusammenarbeitet, zu wählen, sofern diese zugelassen ist. Keine Bestimmung dieser AGB verpflichtet MSE, eine Vertragsbeziehung mit einer bestimmten Überwachungszentrale aufrechtzuerhalten.
5.2. Die Rolle und Verpflichtungen der Überwachungszentrale sind insbesondere in der königlichen Verordnung vom 17. Mai 2002 über die Methoden der Überwachungszentralen mit Ortungssystemen (« königliche Verordnung ») oder einer ersetzenden Regelung beschrieben. Insbesondere informiert die Überwachungszentrale ausschließlich den Polizeikontaktpunkt – und nicht die vom Kunden angegebene Kontaktperson oder andere Personen und Stellen – über den Standort des/der mit einem Ortungssystem ausgestatteten Fahrzeug(e) und übermittelt dem Polizeikontaktpunkt die Mittel zur Ortung des/der mit einem Ortungssystem ausgestatteten Fahrzeug(e).
(a) Nach Erhalt einer Meldung über eine offenbar verdächtige Fahrzeugverschwindung stellt die Überwachungszentrale den anormalen Charakter des Verschwindens fest.
- Stellt die Überwachungszentrale fest, dass sich der Kunde (und ggf. der Nutzer) wahrscheinlich in einer Gefahrensituation im verschwundenen Fahrzeug befindet, beschränkt sie sich darauf, die vom Kunden angegebene Kontaktperson zu erreichen zu versuchen, und übermittelt bei Feststellung des anormalen Verschwindens des mit einem Ortungssystem ausgestatteten Fahrzeugs dem Polizeikontaktpunkt die in der königlichen Verordnung oder einer ersetzenden Regelung vorgesehenen Angaben und führt die Polizeianweisungen aus.
- In den übrigen Fällen stellt die Überwachungszentrale durch Kontaktaufnahme mit der vom Kunden angegebenen Kontaktperson den anormalen Charakter des Verschwindens des mit einem Ortungssystem ausgestatteten Fahrzeugs fest und informiert bei entsprechendem Schluss die vom Kunden angegebene Kontaktperson, dass sie das Verschwinden dem Polizeikontaktpunkt melden wird, und meldet dieses unverzüglich unter Übermittlung der in der königlichen Verordnung vorgesehenen Angaben.
Nach der Überprüfung des anormalen Charakters des Verschwindens und dem Versuch, die Kontaktperson zu erreichen oder Kontakt aufgenommen zu haben, kann sie vor der Meldung des Verschwindens an den Polizeikontaktpunkt eingreifen, indem sie die Motorstartfunktion so deaktiviert, dass der Motor nach mindestens 30 Sekunden vollständigem Stillstand nicht mehr anspringt.
(b) Nach Meldung des Verschwindens beim Polizeikontaktpunkt führt die Überwachungszentrale ausschließlich die Anweisungen des Polizeikontaktpunkts aus. Zudem kann sie ferngesteuert in das mit einem Ortungssystem ausgestattete Fahrzeug eingreifen und eine der folgenden Maßnahmen ergreifen :
- Geschwindigkeitsreduktion auf 90 km/h ;
- andere von den zuständigen Behörden bestimmte Maßnahmen.
(c) Die Überwachungszentrale kann ferngesteuert eingreifen und die unter (b) genannten Maßnahmen ergreifen bei Flucht nach Begehung von Verbrechen oder Vergehen mit mindestens fünfjähriger Freiheitsstrafe, ohne zuvor versucht zu haben, die vom Kunden angegebene Kontaktperson zu erreichen.
(d) Die Überwachungszentrale bewahrt die Angaben (Fahrzeugidentifikation, Kontaktdaten, Umstände des Verschwindens, Zeitpunkt, Standort und Echtzeit-Verfolgung, Art der Benachrichtigung usw.) 5 Jahre für die Justizbehörden und von diesen beauftragte Polizeidienste auf.
5.3. Die Überwachungszentrale verpflichtet sich, in ihrer Station rund um die Uhr das ganze Jahr (einschließlich Feiertage) ausreichend Personal (mindestens 2 Personen) im Dienst zu haben, um auf jedes von einem an den Server angeschlossenen Ortungssystem über MSE gesendete Alarmsignal zu reagieren – für Ortung, Verfolgung (bei INCERT TT1-TT2-TT3-TT4-Diensten) und – ausschließlich bei TT3 und TT4 – Fernimmobilisierung des mit dem System ausgestatteten Fahrzeugs, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften.
6. Verpflichtungen des Kunden
6.1. Der Kunde verpflichtet sich, MSE eine optimale Umgebung zu gewährleisten, die die Erbringung der Dienste ermöglicht. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde :
- i. sich über die auf Geolokalisierungsdienste anwendbaren Vorschriften zu informieren und diese strikt einzuhalten und ggf. die freie, spezifische, informierte und eindeutige Einwilligung der Nutzer des Fahrzeugs einzuholen ;
- ii. vor Vertragsschluss eine mit der MetaTrak- und QTE-Plattform (oder Nachfolgeplattformen) kompatible Balise (ggf. INCERT-zertifiziert) durch einen professionellen Installateur / INCERT-zertifizierte Montagestation gemäß INCERT-Vorgaben in seinem Fahrzeug installieren zu lassen (sofern das System nicht serienmäßig im Fahrzeug verbaut ist) / oder selbst gemäß den dafür bereitgestellten Anweisungen zu installieren ;
- iii. unmittelbar nach dem Einbau und vor Vertragsschluss das einwandfreie Funktionieren der Balise – d.h. Überprüfung des ausgesendeten Signals – sicherzustellen ;
- iv. bei Funktionsstörungen der Balise die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich durchzuführen ;
- v. sich mit den Betriebsmodalitäten der Balise, deren technischen Daten und deren Bedienungsanleitung vertraut zu machen ;
- vi. seine Abonnementgebühren zu zahlen / die Vergütung gemäß den Vertragsbedingungen zu entrichten, um eine Unterbrechung der Dienste zu vermeiden ;
- vii. sich jeder Handlung zu enthalten, die die Erbringung der Dienste beeinträchtigen könnte, insbesondere – aber nicht ausschließlich – Änderungen an der Balise vorzunehmen, die Karte der Balise zu entfernen, die Karte in einem anderen System zu verwenden, das Eigentumsrecht an der Karte zu verletzen.
6.2. Um während der Vertragslaufzeit von den Diensten zu profitieren, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung gemäß den vereinbarten Modalitäten zu zahlen (Vollzahlung oder jährliche Ratenzahlung ; Zahlung nach Rechnungsversand oder elektronische Zahlung mit Rechnungsbestätigung). Die Tarife sind im Vertrag angegeben und in EUR (inkl. MwSt. für Verbraucher). Die Tarife können sich je nach Lieferanten- und Partnerpreisen ändern. Die Tarife sind in Anhang 2 aufgeführt. Bei Tarifänderung werden die neuen Tarife 30 Tage vor Vertragsverlängerung mitgeteilt. Der Kunde hat 15 Tage ab dieser Mitteilung zur Kündigung ; ohne Kündigung gelten die neuen Tarife bei Vertragsverlängerung.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Bestimmungen der königlichen Verordnung (oder ersetzender Regelung) zur Kenntnis zu nehmen, ein breiter Auszug findet sich in Artikel 5.2. der AGB.
6.4. Der Kunde verpflichtet sich, die Dienste verantwortungsvoll und maßvoll zu nutzen und sich des leichtfertigen und inkonsequenten Meldens des Verschwindens des mit der Balise ausgestatteten Fahrzeugs zu enthalten ; hierzu ist der Kunde informiert, dass :
- Die vorsätzlich unrechtmäßige Auslösung des Diebstahl- und/oder Überfallalarms eine strafbare Handlung darstellt (Artikel 328 des Strafgesetzbuches) ;
- er für alle zivil- und/oder strafrechtlichen Folgen einer fehlerhaften Alarmauslösung haftet, einschließlich der von MSE und/oder der Überwachungszentrale entstandenen Kosten sowie eventueller Bußgelder.
6.5. Der Kunde haftet MSE gegenüber für alle Ansprüche Dritter (einschließlich Nutzer) aufgrund der von ihm (ggf. unangemessenen) Nutzung der Dienste und/oder der Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen AGB.
6.6. Der Vertragsschluss entbindet den Kunden in keiner Weise von seinen Verpflichtungen gegenüber Dritten (z.B. gegenüber seiner Diebstahlversicherung und den Polizeidiensten). Insbesondere wird der Kunde bei INCERT-Diensten darauf achten :
- der Versicherung die von einem professionellen Installateur oder INCERT-zertifizierter Montagestation ausgestellte INCERT-Konformitätserklärung vorzulegen, falls im Rahmen seiner Diebstahlversicherung erforderlich,
- ggf. das Verschwinden seines Fahrzeugs seiner Diebstahlversicherung und den lokalen Polizeidiensten zu melden.
6.7. Der Kunde ist verpflichtet, MSE unverzüglich schriftlich zu informieren bei :
- Änderung seiner Kontaktdaten (Name / Firma, Adresse, E-Mail, Mobilnummer usw.) ;
- Änderung der Fahrzeug- und/oder Balise-Identifikationsdaten (wegen Fahrzeugübertragung, Balise-Änderung, Installation auf anderem Fahrzeug usw.) ;
- Auftreten eines Vorfalls, der das Funktionieren von Fahrzeug und/oder Balise beeinträchtigen könnte (Unfall, heftiger Stoß usw.) ;
- Änderung der Identität der Kontaktperson ;
- ggf. Änderung der Identität seiner Diebstahlversicherung.
6.8. Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte oder Verschwinden des Fahrzeugs (z.B. Vermietung oder Verpfändung) ist der Kunde verpflichtet, MSE hierüber schriftlich zu informieren. Keines dieser Ereignisse berechtigt den Kunden zur vorzeitigen Vertragsbeendigung, zur Befreiung von seinen finanziellen Verpflichtungen oder zur Rückforderung bereits gezahlter Vergütung.
6.9. Der Kunde darf den Vertrag nur unter folgenden kumulativen Voraussetzungen an Dritte übertragen :
- Der Kunde muss MSE die Kontaktdaten des Übernehmers und der neuen Kontaktperson vor der Übertragung schriftlich mitteilen ;
- Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Übernehmer die tatsächliche Übernahme und seine Kontaktdaten sowie die der neuen Kontaktperson schriftlich gegenüber MSE bestätigt hat.
Bei vertragsgemäßer Übertragung leistet MSE keine Rückerstattung.
7. Sanktionen bei Nichteinhaltung der Vertragspflichten
7.1. Bei Nichtzahlung der Vergütung gemäß den vereinbarten Modalitäten und allgemein bei Nichteinhaltung seiner finanziellen Verpflichtungen durch den Kunden hat MSE neben den gesetzlichen und vertraglichen Abhilfen das Recht auf Verzugszinsen und folgende Pauschalentschädigungen :
- Für gewerbliche Kunden : ohne Vorankündigung oder Mahnung Verzugszinsen von 15 % p.a. sowie eine Pauschalentschädigung von 150 EUR für Inkassokosten ;
- Für Verbraucher : nach einer Mahnung in Form einer ersten Erinnerung und Ablauf von mindestens 14 Kalendertagen (ab dem 3. Werktag nach Versand der Erinnerung) Verzugszinsen gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug sowie eine Pauschalentschädigung von 30 EUR zuzüglich 10 % des geschuldeten Betrags zwischen 150,01 und 500 EUR für Inkassokosten.
7.2. Bei Nichtzahlung oder bei Entnahme der Balise-Karte und/oder deren Verwendung in einem anderen System als der ursprünglichen Balise hat MSE das Recht, die Dienste vollständig oder teilweise mit sofortiger Wirkung ohne weitere Mahnung oder Ankündigung auszusetzen, ohne gerichtliche Genehmigung und ohne Entschädigungsanspruch des Kunden. Bei Dienstaussetzung fallen bei Reaktivierung Verwaltungskosten von 24,79 € + MwSt. an.
7.3. Ungeachtet dessen kann MSE den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch einfache schriftliche Mitteilung ohne gerichtliche Genehmigung und ohne Entschädigung kündigen, insbesondere wenn der Kunde :
- einen Verstoß gegen seine Vertragspflichten nicht binnen fünfzehn (15) Tagen nach förmlicher Aufforderung behebt ;
- zahlungsunfähig ist oder Zahlungen einstellt oder androht, in Konkurs geht oder andere Insolvenzzeichen zeigt ;
- die Balise-Karte entnommen oder in einem anderen System als der ursprünglichen Balise verwendet hat.
7.4. Die Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Optionen durch MSE beeinträchtigt nicht ihre sonstigen gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht auf Strafverfolgung.
8. Garantie und Haftungsbeschränkung
8.1. MSE verpflichtet sich, ihr Bestes zu tun, damit die erbrachten Dienste den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen.
8.2. Unbeschadet zwingender gesetzlicher Vorschriften :
- kann die Haftung von MSE nur für Schäden geltend gemacht werden, die direkt und ausschließlich aus einem schweren Verschulden von MSE und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen resultieren, ohne Verschulden oder Fahrlässigkeit des Kunden, der Überwachungszentrale, QTE und/oder Meta System ;
- ist die Haftung in jedem Fall auf den Betrag der jährlichen Vergütung inkl. MwSt. der Dienste begrenzt, die die Haftung verursacht haben ;
- kann MSE nicht für immaterielle und/oder mittelbare Schäden (einschließlich Betriebsausfall, Einkommens-/Umsatzverluste, Datenverluste etc.) haftbar gemacht werden.
8.3. MSE lehnt die Haftung ab :
- bei Nichtaktivierung aufgrund Lizenzunverfügbarkeit, sofern MSE nicht zuzurechnen ;
- bei Balise-Defekten und/oder Installationsfehlern ohne MSE-Verschulden ;
- bei Nichtbeachtung der Vertragspflichten des Kunden gegenüber seiner Versicherung und/oder Fahrlässigkeit bei der Polizeimeldung ;
- bei Verstößen der Überwachungszentrale, QTE und/oder Meta System ;
- für die Reaktion der Polizei auf Anrufe der Überwachungszentrale.
Es besteht keine Gesamtschuldner- oder Mithaftung zwischen MSE, der Überwachungszentrale, QTE und/oder dem professionellen Installateur / INCERT-zertifizierter Montagestation. Das Vorhandensein eines kompatiblen Telekommunikationsnetzes ist für den Dienstbetrieb erforderlich.
8.4. Der Kunde bestätigt und garantiert, dass die Person(en), die den Vertrag in seinem Namen schließt/schließen, hierzu ordnungsgemäß bevollmächtigt ist/sind.
9. Vertraulichkeit
9.1. Solange Vertrauliche Informationen nicht von MSE öffentlich gemacht wurden und ohne zeitliche Begrenzung verpflichtet sich der Kunde zur Geheimhaltung. Insbesondere teilt er Vertrauliche Informationen Dritten nicht mit, außer soweit erforderlich zur Vertragserfüllung (unter Geheimhaltungspflicht der Dritten) oder gesetzlich vorgeschrieben (nach vorheriger Benachrichtigung an MSE).
9.2. Der Kunde verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen nur für die Zwecke zu verwenden, für die er sie erhalten hat, und sein Personal entsprechend zu verpflichten.
9.3. Alle vom Kunden erhaltenen Vertraulichen Informationen bleiben Eigentum von MSE.
10. Höhere Gewalt
10.1. Die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung durch MSE gilt nicht als Vertragsverletzung, soweit sie unmittelbar auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist.
10.2. Bei Eintritt höherer Gewalt informiert MSE den Kunden unverzüglich schriftlich, konsultiert ihn über geeignete vorübergehende Maßnahmen und nimmt ihre Verpflichtungen so bald wie möglich wieder auf.
10.3. Besteht die höhere Gewalt länger als zwei (2) Monate, kann jede Partei den Vertrag per E-Mail kündigen, ohne Anspruch der anderen Partei auf Entschädigung.
10.4. MSE haftet nicht für Nichterfüllung oder Aussetzung ihrer Verpflichtungen, wenn sie nachweist, dass die Erfüllung durch ein unvorhersehbares, von ihrem Willen unabhängiges Ereignis wesentlich erschwert wurde.
11. Verarbeitung personenbezogener Daten
11.1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch MSE und ggf. QTE wird in der MSE-Datenschutzrichtlinie (Anhang zu den AGB) erläutert und bildet einen integralen Teil der Vereinbarung.
11.2. Der Kunde bleibt verantwortlich für seine Pflichten nach der DSGVO. Je nach Umstand kann der Kunde als Verantwortlicher für Nutzer-/Kontaktdaten und Geolokalisierungsdaten gelten. Bei Installation einer Balise zugunsten eines Nutzers ist der Kunde für die Rechtsgrundlage und ggf. die Einwilligung verantwortlich.
12. Geistiges Eigentum
Texte, Namen, Logos, Layouts und weitere Elemente auf der MSE-Website bzw. in der Dokumentation sind durch geistige Eigentumsrechte geschützt und Eigentum von MSE und/oder Dritten. Jede Reproduktion ohne vorherige schriftliche Genehmigung von MSE (info@mseurope.be) ist untersagt.
13. Beschwerden und außergerichtliche Streitbeilegung
13.1. Für Beschwerden : MSE Kundenservice (Tel.: +32 (0)2 223 08 63 // E-Mail: metatrak@mseurope.be / Chaussée de Bruxelles 135A bte 3, B-1310 La Hulpe).
13.2. Verbraucher können sich an den unabhängigen Dienst der ASBL Service de Médiation pour le Consommateur wenden (BCE 0553.755.479). Boulevard du Roi Albert II 8 Bte 1 – 1000 Brüssel.
13.3. Bei Online-Verträgen : EU Online Dispute Resolution Platform : https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage
14. Nichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, sofern die nichtige Bestimmung nicht wesentlich ist oder die AGB nicht in Treu und Glauben angepasst werden können.
15. Beweis
Transaktionen, elektronische Kommunikation und Verbindungen können mittels .log-Dateien, E-Mails und Transaktionsdateien bewiesen werden. Der Kunde akzeptiert die Beweiskraft dieser Daten.
16. Auslegung
Bei Zweifeln an der Auslegung dieser AGB hat die französische Fassung Vorrang vor der niederländischen Fassung.
17. Anwendbares Recht und zuständige Gerichte
17.1. Diese AGB und die Entstehung, Ausführung und Auslegung des Vertrags unterliegen belgischem Recht, unbeschadet zwingender Vorschriften des nationalen Rechts von außerhalb Belgiens ansässigen Verbrauchern.
17.2. Jeder nicht einvernehmlich beigelegte Streit unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von Wallonisch-Brabant und des Friedensrichters des ersten Kantons Wavre, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.
ANHANG I : MSE DATENSCHUTZRICHTLINIE FÜR DIE DIENSTE
1. Allgemeines
Mobile Systems Europe S.R.L., belgische Gesellschaft mit Sitz Chaussée de Bruxelles 135A bte 3, B-1310 La Hulpe, BCE 0879.633.414, info@mseurope.be, BE86 0014 8134 0550 / AG Insurance / 99578477 (« MSE »), erbringt die in den Dienstverträgen beschriebenen Dienste gemäß den AGB. MSE hat einen Datenschutzbeauftragten (dpo@mseurope.be) benannt.
2. Rollen und Beteiligte
Diese Datenschutzrichtlinie bildet Teil der AGB. MSE verarbeitet personenbezogene Daten von Kunden und/oder Nutzern. Kunden : Verbraucher und Gewerbetreibende. Nutzer : Personen, die unter dem Vertrag profitieren (Kontaktperson/Fahrer). MSE tritt als Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter auf. Die Daten werden an die Partner (QTE, Überwachungszentrale) übermittelt.
3. Verarbeitungszwecke
3.1. Dienstausführung
Vertragserfüllung, Plattformverarbeitung, Kommunikation mit Partnern/Polizei, Support. Rechtsgrundlagen : Vertrag (6.1.b), berechtigtes Interesse (6.1.f), gesetzliche Verpflichtung (6.1.c). Aufbewahrung : Vertragsdauer + 30 Tage ; 10 Jahre für Dokumente mit Rechtswirkungen.
3.2. Kundenverwaltung
Auftragsverwaltung, Rechnungsstellung. Vertragsdauer + 6 Monate ; 10 Jahre für Dokumente.
3.3. Werbezwecke
Mit ausdrücklicher Einwilligung : Profilierung, kommerzielle Kommunikation. Rechtsgrundlage : Einwilligung (6.1.a). Widerruf jederzeit an dpo@mseurope.be.
4. Empfänger
Daten können an Dritte, Unterauftragsverarbeiter und Partner übermittelt werden.
5. Rechte
Zugang, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, Einschränkung, Widerruf der Einwilligung. Kontakt : metatrak@mseurope.be. Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde (Rue de la Presse 35, 1000 Brüssel).
6. Kontakt
Chaussée de Bruxelles 135A bte 3, B-1310 La Hulpe ; metatrak@mseurope.be
7. Geolokalisierung
Die Verarbeitung von Geolokalisierungsdaten ist für die Vertragserfüllung erforderlich. Die Funktion kann in der MetaTrak-App jederzeit deaktiviert werden.
ANHANG II : TARIFE GÜLTIG AB 1. MÄRZ 2026
| Dienst | Beschreibung | Preis inkl. MwSt. (21%) | Periode (Monate) |
|---|---|---|---|
| TT1-TT3 Incert PREMIUM 1Y | Geolokalisierungsdienst TT1/TT3 INCERT-zertifiziert (Versicherung). App « MetaTrak Plus » + Webzugang. Überwachungszentrale 24/7. Internationales Roaming inkl. | 343,35 € | 12 |
| TT2-TT4 Incert PREMIUM 1Y | Geolokalisierungsdienst TT2/TT4 INCERT-zertifiziert. App « MetaTrak Plus » + Webzugang. Überwachungszentrale 24/7. Internationales Roaming inkl. | 343,35 € | 12 |
| EasyTrak Smart 1Y | Geolokalisierungsdienst SMART. MetaTrak Plus + Web. Benachrichtigungen. 24/7. Roaming inkl. | 99,00 € | 12 |
| EasyTrak Fleet 1Y | Geolokalisierungsdienst FLEET. MetaTrak Plus + Web. 24/7. Roaming inkl. | 121,00 € | 12 |
| EasyTrak Fleet 3Y | Geolokalisierungsdienst FLEET 3 Jahre. | 326,70 € | 36 |
| SecurityTrak Smart 1Y | Geolokalisierungsdienst SMART. MetaTrak Plus + Web. 24/7. Roaming inkl. | 99,00 € | 12 |
| SecurityTrak Fleet 1Y | Geolokalisierungsdienst FLEET. MetaTrak Plus + Web. 24/7. Roaming inkl. | 121,00 € | 12 |
| SecurityTrak Fleet 3Y | Geolokalisierungsdienst FLEET 3 Jahre. | 326,70 € | 36 |
| SecurityTrak Basic 3Y | Geolokalisierungsdienst BASIC. Ohne Echtzeit-Tracking. Roaming inkl. | 145,20 € | 36 |
| MetaFLEET 1Y | Geolokalisierungsdienst MetaFLEET. fleet.metatrak.it. 24/7. Roaming inkl. | 166,98 € | 12 |
| MetaFLEET 3Y | Geolokalisierungsdienst MetaFLEET 3 Jahre. | 392,04 € | 36 |
| TT0 Incert bike 1Y | Geolokalisierungsdienst TT0 für Motorräder INCERT-zertifiziert. Roaming inkl. | 145,20 € | 12 |
| TT1-TT3 Incert BASIC 1Y | Geolokalisierungsdienst TT1/TT3 ohne Echtzeit. 24/7. Roaming inkl. | 261,11 € | 12 |
| TT2-TT4 Incert BASIC 1Y | Geolokalisierungsdienst TT2/TT4 ohne Echtzeit. 24/7. Roaming inkl. | 261,11 € | 12 |
| T110 Start 1Y | Geolokalisierungsdienst FLEET. MetaTrak Plus. 24/7. Roaming inkl. | 121,00 € | 12 |
| TT1-TT3 Incert PROCC 1Y | Geolokalisierungsdienst TT1/TT3 INCERT. MetaTrak Plus + Web. 24/7. Roaming inkl. | 343,35 € | 12 |
| TT2-TT4 Incert PROCC 1Y | Geolokalisierungsdienst TT2/TT4 INCERT. MetaTrak Plus + Web. 24/7. Roaming inkl. | 343,35 € | 12 |
| Pulsar 3Y | Geolokalisierungsdienst PULSAR. App « Pulsar ». 24/7. Roaming inkl. | 99,00 € | 36 |
Nach Aktivierung (1. Kommunikation des installierten Geräts) gilt der Dienst als aktiviert und kann bis zur Verlängerung nicht mehr geändert werden.
Weitere Informationen unter metasystem.be/fr/metatrak-plus-2/ und metasystem.be/fr/metatrak-pulsar-2/